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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1238
OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20 (https://dejure.org/2021,1238)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 (https://dejure.org/2021,1238)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 (https://dejure.org/2021,1238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2
    Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die Standsicherheit nicht (mehr) gewährleistet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 8 S 963/99

    Bauordnungsrechtliche Maßnahme wegen fehlender Standsicherheit einer nicht akut

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20
    Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 - juris Rn. 3, m.w.N.).

    Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2013 - 2 M 82/13

    Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes - Berechtigung eines Dritten als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20
    Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2018 - 2 M 56/18

    Beweisverteilung für das Verfahren vor und nach Errichtung einer baulichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20
    Gefordert ist eine dauerhafte Standsicherheit (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18

    Musikfestival bei erhöhter Flächenbrandgefahr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20
    Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15).
  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 -, juris, Rn. 8).

    Geht es um den Schutz von Leben und Gesundheit, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 -, juris, Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 03.04.2024 - 4 B 128/23

    Bauordnungsrechtliche Verfügung (Verschließen von Öffnungen in einer Brandwand)

    Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7).

    Da es hier jedoch um eine Wohnbebauung und damit vordergründig um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht, dürfen - wie bereits festgestellt - an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts und damit an die Erforderlichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 29.08.2022 - 4 B 112/22

    Bauaufsichtliche Verfügung und Störerauswahl

    Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021, a.a.O., Rn. 10 und 12).

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 4 B 207/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abbruchverfügung

    Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021, a.a.O., Rn. 10 und 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15).
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